Deutscher Mieterbund
Nebenkosten
 
 

Zusätzlich zur eigentlichen Grundmiete darf der Vermieter Nebenkosten verlangen. Voraussetzung: Ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag und die im Mietvertrag genannten Kosten müssen nach der II. Berechnungsverordnung tatsächlich Nebenkosten, das heißt umlagefähig sein.

Das sind, neben den Kosten für Heizung und Warmwasser:

  • Grundsteuer,
  • Abwasser,
  • Wasser,
  • Fahrstuhl,
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr,
  • Hausreinigung / Ungezieferbekämpfung,
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung
  • Schornsteinpflege
  • Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Hauswart
  • Gemeinschaftsantenne / Breitbandkabel,
  • maschinelle Wascheinrichtung,
  • sonstige Betriebskosten. Diese Position muß im Mietvertrag konkret definiert werden. Es kann sich zum Beispiel um Kosten für Sauna, Schwimmbad
    usw. handeln.

Zahlt der Mieter für diese Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen, muß der Vermieter jährlich abrechnen. Hier müssen die Gesamtkosten des Hauses aufgeführt, der Verteilerschlüssel angegeben, der Kostenanteil für den einzelnen Mieterhaushalt errechnet und dessen Kosten mit den Vorauszahlungen verrechnet werden. Die gebräuchlichsten Verteilerschlüssel orientieren sich entweder an der Wohnungsgröße, der Personenzahl oder der Anzahl der Wohnungseinheiten.

Bis wann mu
ss abgerechnet werden? 
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Diese bedeutet, hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet, kann er nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Er hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.
Beispiel: Der Abrechnungszeitraum ist vom 1.1.2001 bis 31.12.2001. Der Vermieter muss diese Abrechnung bis Ende 2002 vorlegen. Geschieht dies nicht, kann er keine Nachforderung mehr geltend machen. Für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 enden, ist noch die alte Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform anzuwenden.
Wichtig: Die Ausschlussfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters. Der Mieter kann auch noch nach Ablauf der 12 Monate verlangen, dass der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Er wird immer dann dazu Anlass haben, wenn diese vermutlich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergibt. 

Tip: Für Mitglieder überprüfen wir die Nebenkostenabrechnung kostenlos, genau so wie die Heizkostenabrechnung.

Literatur: Mieterbund-Broschüre "Die zweite Miete", 92 Seiten, € 5,--.  
Bei Bestellungen: Mieterverein Pforzheim, Berliner Str. 13, 75172 Pforzheim; 
DMB-Verlag, 10179 Berlin, € 5,-- plus Versandkosten.

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