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| § 1 Name und Sitz |
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1. |
Der Verein führt den Namen
"Mieterverein Pforzheim und Enzkreis e. V. ". |
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2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim. |
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3. |
Der Verein ist beim Amtsgericht Pforzheim im
Vereinsregister eingetragen. |
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| § 2 Zweck des Vereins |
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1. |
Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in
Miet- und Wohnungsfragen wahrzunehmen, für eine soziale Wohnungspolitik auf kommunaler
und überregionaler Ebene sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten. Dies soll
erreicht werden durch: |
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a) Sach- und fachgerechte Beratung der Mitglieder
in allen Fragen des Wohnungs- und Mietrechts, |
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b) Zusammenarbeit mit den für Wohnungsfragen und
Wohnungsbau zuständigen Behörden und sonstigen Organisationen, |
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c) Stellungnahme zu mietpolitischen Fragen in der
Presse und gegenüber öffentlichen Organen. |
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2. |
Der Mieterverein Pforzheim und Enzkreis e. V. ist
konfessionell und parteipolitisch unabhängig. |
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| § 3 Mitgliedschaft |
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Mitglied des Vereins kann jeder werden, der
die Vereinszwecke anerkennt und unterstützt. |
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| § 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
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Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch
Ausfüllen der Beitrittserklärung gegenüber dem Verein. Die Mindestmitgliedschaft
beträgt 2 Mitgliedsjahre. Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsführung bzw. durch
den Vorstand. Der Vorstand kann innerhalb von 4 Wochen die Aufnahme widerrufen. |
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| § 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag |
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1. |
Der Vorstand bestimmt die Höhe des Vereinsbeitrags. Die
Mitgliederversammlung kann diesen Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit aufheben. |
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2. |
Der Vereinsbeitrag ist jeweils am Anfang jeden
Mitgliedsjahres im voraus zu entrichten. |
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3. |
Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind Bringschulden.
Für jede Anmahnung fälliger Mitgliedsbeiträge oder entstandener Gebühren wird eine
Mahngebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. |
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4 |
Der Vereinsbeitrag umfaßt gleichzeitig die Beiträge, die
vom Verein an übergeordnete Verbände abzuführen sind. |
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| § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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1. |
Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, soweit
sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. |
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2. |
Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge einzureichen. |
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3. |
Die Mitglieder erhalten in allen mietrechtlichen Fragen
kostenlose Beratung. Bei Schriftwechsel kann eine Kostenpauschale erhoben werden. |
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| § 7 Beendigung der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder
durch Ausschluß. |
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2 |
Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres erfolgen. Die
Austrittserklärung ist schriftlich einzureichen. |
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3. |
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandbeschluß
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinszwecke verstößt. Ein
Ausschluß kann auch erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem
Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist. |
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| § 8 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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1. |
Der Vorstand besteht aus |
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a) dem ersten Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) sowie zwei bis höchstens sechs Beisitzern |
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2. |
Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden sind jeweils allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins befugt. |
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3. |
Die Vertretungsbefugnis umfasst auch das Recht,
Rechtsgeschäfte, welche einen Betrag von € 1.000,-- nicht übersteigen,
eigenverantwortlich vorzunehmen. |
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4. |
Neben dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer gewählt. |
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5. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandes ist möglich. |
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| § 10 Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. |
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2. |
Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einberufen. |
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3. |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch
Veröffentlichung der Tagesordnung in der Mieterzeitung. |
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4. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Beschränkung auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. |
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5. |
Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder drei Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. |
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6. |
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis
spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. |
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7. |
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die
Kassenprüfer. |
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8. |
Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen
und befindet über die Entlastung. |
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9. |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer
zwei-drittel-Mehrheit über Satzungsänderungen. |
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| § 11 Geschäftsführung |
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Der Vorstand kann zur Führung der laufenden
Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser führt auch die Kassengeschäfte. |
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| § 12 Vereinsvermögen |
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Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des
Vereins werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. |
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| § 13 Auflösung des Vereins |
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1. |
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies in der
Mitgliederversammlung von mindestens drei-Vierteln der anwesenden Mitglieder verlangt
wird. Die anwesenden Mitglieder müssen mindestens die Hälfte der Gesamtmitglieder
darstellen. |
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2. |
Bei Auflösung wird das noch vorhandene Vermögen einem
Nachfolgeverein oder dem Landesverband zur Verfügung gestellt. |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das
Amtsgericht Pforzheim. |
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Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am
28.02.1997
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 16.04.1993 außer Kraft |