Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Per Mietvertrag können Renovierungspflichten, das heißt Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung, aber auf die Mieter abgewälzt werden. Vorausgesetzt, die Renovierungsklausel ist wirksam. Das ist eine derartige Klausel allerdings nur, wenn sie dem Mieter nicht zuviel und nicht zu oft Renovierungsarbeiten auferlegt. Wirksam sind Klauseln, die den Mieter verpflichten, nach drei Jahren Küche, Bäder und Duschen, nach fünf Jahren Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten und nach sieben Jahren sonstige Nebenräume zu renovieren.
Wirksam wäre auch, wenn sich der
Mieter bei Auszug verpflichten muß, anteilige
Renovierungskosten zu zahlen, wenn diese Fristen noch nicht abgelaufen sind. Zum
Beispiel 20 Prozent, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw. Soll der
Mieter öfter renovieren bzw. umfangreicher, oder sollte er mehr bezahlen oder einen
Fachhandwerker einschalten, ist die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam.
Tip: Prüfen Sie den Vertrag vor
Unterschrift auf die Rechtsgültigkeit der Forderung des
Vermieters auf Schönheitsreparaturen.
Literatur für alle Themenbereiche rund um
das Mietrecht:
Deutscher Mieterbund 'Das Mieterlexikon', 669
Seiten, € 12,--.
Bei Bestellungen: Mieterverein Pforzheim, Berliner
Str. 13, 75172 Pforzheim;
DMB-Verlag, 10179 Berlin, € 12,-- plus Versandkosten. |