Deutscher Mieterbund
Schönheitsreparaturen
 
 

Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Per Mietvertrag können Renovierungspflichten, das heißt Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung, aber auf die Mieter abgewälzt werden. Vorausgesetzt, die Renovierungsklausel ist wirksam. Das ist eine derartige Klausel allerdings nur, wenn sie dem Mieter nicht zuviel und nicht zu oft Renovierungsarbeiten auferlegt. Wirksam sind Klauseln, die den Mieter verpflichten, nach drei Jahren Küche, Bäder und Duschen, nach fünf Jahren Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten und nach sieben Jahren sonstige Nebenräume zu renovieren.

Wirksam wäre auch, wenn sich der Mieter bei Auszug verpflichten muß, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, wenn diese Fristen noch nicht abgelaufen sind. Zum Beispiel 20 Prozent, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw. Soll der Mieter öfter renovieren bzw. umfangreicher, oder sollte er mehr bezahlen oder einen Fachhandwerker einschalten, ist die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam.

Tip: Prüfen Sie den Vertrag vor Unterschrift auf die Rechtsgültigkeit der Forderung des Vermieters auf Schönheitsreparaturen.

Literatur für alle Themenbereiche rund um das Mietrecht:
Deutscher Mieterbund 'Das Mieterlexikon', 669 Seiten, € 12,--. 
Bei Bestellungen: Mieterverein Pforzheim, Berliner Str. 13, 75172 Pforzheim;
DMB-Verlag, 10179 Berlin, € 12,-- plus Versandkosten.

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