Satzung

§ 1       Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen "Mieterverein Pforzheim und Enzkreis e. V. ".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Pforzheim im Vereinsregister eingetragen .

 

§ 2       Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen wahrzunehmen, für eine soziale Wohnungspolitik auf kommunaler und überregionaler Ebene sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten. Dies soll erreicht werden durch:
    • Sach- und fachgerechte Beratung der Mitglieder in allen Fragen des Wohnungs- und Mietrechts,
    • Zusammenarbeit mit den für Wohnungsfragen und Wohnungsbau zuständigen Behörden und sonstigen Organisationen,
    •  Stellungnahme zu mietpolitischen Fragen in der Presse und gegenüber öffentlichen Organen.
  2.  Der Mieterverein Pforzheim und Enzkreis e. V. ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

  

§ 3       Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinszwecke anerkennt und unterstützt.

 

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Ausfüllen der Beitrittserklärung gegenüber dem Verein. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 2 Mitgliedsjahre. Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsführung bzw. durch den Vorstand. Der Vorstand kann innerhalb von 4 Wochen die Aufnahme widerrufen.

 

§ 5       Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1.     Der Vorstand bestimmt die Höhe des Vereinsbeitrags. Die Mitgliederversammlung kann diesen Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit aufheben.

2.     Der Vereinsbeitrag ist jeweils am Anfang jeden Mitgliedsjahres im Voraus zu entrichten.

3.     Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind Bringschulden. Für jede Anmahnung fälliger Mitgliedsbeiträge oder entstandener Gebühren wird eine Mahngebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

4.     Der Vereinsbeitrag umfasst gleichzeitig die Beiträge, die vom Verein an übergeordnete Verbände abzuführen sind.

 

§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

2.     Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge einzureichen.

3.     Die Mitglieder erhalten in allen mietrechtlichen Fragen kostenlose Beratung. Bei Schriftwechsel kann eine Kostenpauschale erhoben werden.

 

 

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich einzureichen.
  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinszwecke verstößt. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist.

 

§ 8       Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9       Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. sowie zwei bis höchstens sechs Beisitzern
  2. Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
  3. Die Vertretungsbefugnis umfasst auch das Recht, Rechtsgeschäfte, welche einen Betrag von € 1.000,-- nicht übersteigen, eigenverantwortlich vorzunehmen. 
  4. Neben dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer gewählt 
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

§ 10      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Mieterzeitung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Beschränkung auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
  8. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und befindet über die Entlastung.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer 2/3 Mehrheit über Satzungsänderungen.

 

§ 11      Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser führt auch die Kassengeschäfte.

 

§ 12      Vereinsvermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.

 

§ 13      Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies in der Mitgliederversammlung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Die anwesenden Mitglieder müssen mindestens die Hälfte der Gesamtmitglieder darstellen.
  2. Bei Auflösung wird das noch vorhandene Vermögen einem Nachfolgeverein oder dem Landesverband zur Verfügung gestellt.

 

§ 14      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15      Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Pforzheim. 

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 28.02.1997 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 16.04.1993 außer Kraft